Aktuelles
Informationen/Nachrichten rund um die Themen Familienrecht, Unterhalt u.a., die in unregelmäßigen Abständen aktualisiert werden.
Überprüfung Unterhaltsberechtigung:
Wie in jedem Jahr wurde zum 01.01.2024 die neue Düsseldorfer Tabelle mit den erhöhten Bedarfsbeträgen veröffentlicht. Allerdings haben sich in diesem Jahr auch die Selbstbehalte erhöht. Gerade für den Kindesunterhalt führt hat dies in diesem Jahr zu erheblichen Auswirkungen. Der Betrag, dem ein Unterhaltsschuldner(in) für die eigene Existenz verbleiben muss beträgt aktuell:
wenn der Unterhaltsschuldner erwerbstätig ist | 1.450,00 € |
wenn der Unterhaltsschuldner arbeitslos ist | 1.200,00 € |
Zum Vergleich: Im Jahr 2022 betrugen die Beträge nur:
wenn der Unterhaltsschuldner erwerbstätig ist | 1.370,00 € |
wenn der Unterhaltsschuldner arbeitslos ist | 1.200,00 € |
Im Ergebnis wird diese Veränderung in vielen Fällen dazu führen, dass Unterhaltsschuldner(innen) nicht mehr in der Lage sein werden, die erste Einkommensstufe der Tabelle (=Mindestunterhalt) zahlen zu können. Insofern wird man sich damit behelfen müssen, eine sog. Mangelfallberechnung durchzuführen und bestehende Unterhaltstitel (Jugendamtsurkunden, gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Beschlüsse) entsprechend nach unten anzupassen.
Da die festgesetzten Beträge allerdings solange zu zahlen sind, bis sie in einem gerichtlichen Abänderungsverfahren abgeändert worden sind, besteht hier also im Einzelfall dringender Handlungsbedarf für eine fundierte anwaltliche Beratung und Neuberechnung des Unterhaltes.
Scheuen Sie sich nicht, mich anzusprechen und im Zweifel lieber eine Neuberechnung vornehmen zu lassen. Das kann sich idealerweise für Sie rechnen! Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.
Gültige und aktuelle Unterhaltsregelungen:
Gerade Unterhaltsangelegenheiten sind immer wieder auf die neuen Rahmenbedingungen der Politik und der Rechtsprechung hin neu auszurichten und anzupassen.
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Düsseldorfer Tabelle
Derzeit gilt die Fassung vom 01.01.2024.
Bitte beachten Sie, dass immer noch zugunsten des Unterhaltsschuldners/ -schuldnerin das hälftige Kindergeld von dem Tabellenbetrag in Abzug gebracht wird, somit muss im Ergebnis nur der sog. Zahlbetrag als Unterhaltsbetrag gezahlt werden (siehe die Zahlbetragstabelle im hinteren Teil der Tabelle)
Für die 1. Einkommensstufe (= den Mindestunterhalt) sind demnach bei einem Kindergeld in Höhe von 250,- € aktuell folgende Beträge zu zahlen:
1. Altersstufe (0-5 Jahre) 355,00 € 2. Altersstufe (6-11 Jahre) 426,00 € 3. Altersstufe (12-17 Jahre) 520,00 € -
Leitlinie des örtlichen OLG
Soest gehört zum Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts Hamm. Jedes Oberlandesgericht gibt jährlich neue Leitlinien für Unterhaltsangelegenheiten heraus, die von den Gerichten umgesetzt werden.
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Unterhaltsvorschuss
Kinder, die bei einem Elternteil leben und vom anderen Elternteil keinen Unterhalt erhalten, können vom Staat den sog. Unterhaltsvorschuss in Anspruch nehmen.
Die Einzelheiten sind im Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse (Unterhaltsvorschussgesetz) geregelt.
1. Altersstufe (0-5 Jahre) 230,00 € 2. Altersstufe (6-11 Jahre) 301,00 € 3. Altersstufe (12-17 Jahre) 395,00 € Unterhaltsvorschuss (Bundesmministerium für Familie, Senioren Frauen und Jugend)
Geburtstag
Liebe Mandantinnen, liebe Mandanten,
die Eröffnung der Kanzlei Jeuschede am neuen Standort ist jetzt tatsächlich schon 1 Jahr her. Wie die Zeit vergeht. Ich fühle mich sehr wohl in den neuen Räumlichkeiten und auch Sie haben zurückgemeldet, dass Sie sich gut aufgehoben fühlen. Ich bedanke mich für die zurückliegende angenehme Zusammenarbeit und das in mich gesetzte Vertrauen. Ich freue mich, Ihnen weiterhin am neuen Standort mit Rat und Tat zur Seite stehen zu können.
Ihre Elena Jeuschede
Neuzugang
Zukünftig wird die Kanzleiarbeit phasenweise von dem neuen Kanzleihund in Augenschein genommen werden. Ich freue mich sehr über neue Begleitung. Lotta ist jedenfalls sehr interessiert:
Neue Räumlichkeiten in Soest
Es ist soweit. Ich habe meine Tätigkeit in den neuen Räumlichkeiten aufgenommen. Ich freue mich, Sie in meinen neuen Kanzleiräumlichkeiten begrüßen zu dürfen und hoffe, dass Sie sich darin genauso wohlfühlen werden wie ich.
Das Amtsgericht ist durch die Gräfte gut zu Fuß zu erreichen, so dass zukünftig Wege und Zeiten eingespart werden können, was den Arbeitsablauf der Kanzlei deutlich verbessern wird. Zudem habe ich bewusst auf die Nennung von Öffnungszeiten verzichtet, da ich auch mal in Sachen Recht für Mandanten unterwegs sein werde. Insofern wird es vorkommen, dass man mich auch mal nicht vor Ort erreicht. Da ich mir für meine Mandanten und Medianten ausreichend Zeit vorhalten möchte, darf ich Sie bitten, mit mir Ihren Wunschtermin für Ihr Anliegen zu vereinbaren. So kommen wir gemeinsam schneller ans Ziel.
Ich freue mich auf neue Herausforderung und freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.
Telefon: 02921/3172170